kurtheater bitterfeld e.v.

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Satzung kurtheater bitterfeld e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen kurtheater bitterfeld e.V. dessau.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau und ist in das Register des Amtsgerichtes der Stadt
    eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.
  • Zweck des Vereins ist die Verwirklichung von Projekten im sozio-kulturellen Bereich, die
    sich mit globalen, aktuellen Phänomenen künstlerisch auseinandersetzen.
  • Der Satzungszweck soll erreicht werden durch szenische Umsetzung von Themen, die sich in
    Folge von Strukturwandlungen der Region ergeben unter einbeziehjung NEUER
    künstlerischer Ausdrucksformen und unter Mitarbeit von Laiendarstellern in Zusammenarbeit
    mit örtlichen Bildungsträgern.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.


§3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede juristische Person unter Anerkennung der Satzung werden, die sich den
    Vereinszielen verpflichtet fühlt. Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr
    erreicht haben, benötigen eine schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten.
  • Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Über den
    schriftlichen Antrag auf aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Vor Aufnahme ist die
    Mitgliederversammlung anzuhören. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann
    innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die
    nächste Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • Aktives Mitglied ist jedes Mitglied, das unmittelbar an der Vorbereitung, Bearbeitung,
    Durchführung und Auswertung eines vom Verein durchgeführten Projektes mitarbeitet.
  • Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht (bei den Mitgliederversammlungen), die
    die Interessen des Vereins fördern, ohne selbst an der Umsetzung der Projekte beteiligt sein zu
    müssen.


§4 Ende der Mitgliedschaft

  • durch Tod
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
    erfolgen kann, wenn das Mitglied sich den Vereinszielen und –zwecken zuwider verhält. Vor
    der Entscheidung ist das Mitglied ist das Mitglied anzuhören. Der begründete Ausschluss
    wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  • durch Ausschluss mangels Interesse, der durch den Beschluss des Vorstandes
    ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für ein Jahr der Beitrag nicht gezahlt worden
    ist.
  • durch Austritt
  • durch schriftliche Kündigung durch das Mitglied


§5 Mittelverwendung

  • Die dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke
    verwendet.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Personen, die der Verein zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele heranzieht, sollen
    eine angemessene Vergütung erhalten. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
    Vergütungen, die nicht unmittelbar den Vereinszwecken dienen, sind unzulässig.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§6 Organe des Vereins (Mitgliederversammlung, Vorstand)

  • I. die Mitgliederversammlung
    setzt sich aus den aktiven Vereinsmitgliedern zusammen und bestimmt die inhaltlichen
    Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind.
    Alle vereinswesentlichen Probleme und Konflikte in Projekten sollen von diesem Organ zur
    Sprache gebracht und gelöst werden. Die Mitgliederversammlung tagt mindestes ein Mal pro
    Jahr.
  • Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    Die Aufnahme und inhaltliche Gestaltung von Projekten des Vereins
    Inhaltliche und finanzielle Änderungen in den Projekten
    Festsetzung der Mitgliedbeiträge
    Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    Ausschließung von Mitgliedern im Berufungsfall nach Anhörung
    Wahl und Entlastung des Vorstandes
    Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern
    Beantragung von Fördermitteln für die Projekte
  • Die Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst. Über die Ergebnisse wird ein Protokoll
    angefertigt, das vom Protokollanten zu unterschreiben und von der Versammlungsleiterin
    gegenzuzeichnen ist.
  • II. der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, weiteres
    Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit von der
    Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Fördermitglieder können in
    den Vorstand gewählt werden und erhalten damit den Status eines aktiven Mitglieds. Eine
    direkte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis
    zur Neuwahl im Amt.
  • Der Verein wird vom Vorstand im Sinne §26 BGB vertreten. Vertretungsberechtigt ist jeweils
    der Vorstandsvorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. In der konstituierenden
    Sitzung des Vorstandes wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden.
  • Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und aus den
    Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
  • Seine Aufgaben sind insbesondere: Leitung der Arbeit des Vereins, Repräsentation des
    Vereins in der Öffentlichkeit, Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die
    Verwaltung des Vereinsvermögens, die Prüfung der Buchhaltung sowie die Vorlage der
    Jahresberichte einschließlich der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung, in alle zu
    schließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
    Vereinsvermögen haften., Bestellung von hauptamtlichen Mitarbeitern zur Durchführung der
    Vereinszwecke, Änderungen in der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse hauptamtlicher
    Mitarbeiter, die Aufnahme und Verwendung von Krediten und Fördermitteln Rücksprache mit
    der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über gefasste Beschlüsse muss
    der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
  • Scheidet ein Mitglied aus, so findet eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung für die
    restliche Amtszeit statt.


§7 Vereinsauflösung

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der allgemeinen Mitgliederversammlung.
    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand
    eingereicht werden. Er muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein.
    Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags eine
    Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einladung ist die Begründung des Antragstellers
    beizufügen.
  • Der Antrag auf Vereinsauflösung bedarf der Annahme der Zustimmung aller Mitglieder des
    Vereins. Der Beschluss ist auch mit einer Gegenstimme möglich.
  • Der Liquidator ist der zuletzt amtierende Vorstand.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
    steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kultur.


Berlin, den 29.10.2015

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