Satzung kurtheater bitterfeld e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen kurtheater bitterfeld e.V. dessau.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dessau und ist in das Register des Amtsgerichtes der Stadt
eingetragen. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. - Zweck des Vereins ist die Verwirklichung von Projekten im sozio-kulturellen Bereich, die
sich mit globalen, aktuellen Phänomenen künstlerisch auseinandersetzen. - Der Satzungszweck soll erreicht werden durch szenische Umsetzung von Themen, die sich in
Folge von Strukturwandlungen der Region ergeben unter einbeziehjung NEUER
künstlerischer Ausdrucksformen und unter Mitarbeit von Laiendarstellern in Zusammenarbeit
mit örtlichen Bildungsträgern. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede juristische Person unter Anerkennung der Satzung werden, die sich den
Vereinszielen verpflichtet fühlt. Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr
erreicht haben, benötigen eine schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten. - Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Über den
schriftlichen Antrag auf aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Vor Aufnahme ist die
Mitgliederversammlung anzuhören. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die
nächste Mitgliederversammlung einberufen werden. - Aktives Mitglied ist jedes Mitglied, das unmittelbar an der Vorbereitung, Bearbeitung,
Durchführung und Auswertung eines vom Verein durchgeführten Projektes mitarbeitet. - Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht (bei den Mitgliederversammlungen), die
die Interessen des Vereins fördern, ohne selbst an der Umsetzung der Projekte beteiligt sein zu
müssen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
- durch Tod
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann, wenn das Mitglied sich den Vereinszielen und –zwecken zuwider verhält. Vor
der Entscheidung ist das Mitglied ist das Mitglied anzuhören. Der begründete Ausschluss
wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. - durch Ausschluss mangels Interesse, der durch den Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für ein Jahr der Beitrag nicht gezahlt worden
ist. - durch Austritt
- durch schriftliche Kündigung durch das Mitglied
§5 Mittelverwendung
- Die dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke
verwendet. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. - Personen, die der Verein zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele heranzieht, sollen
eine angemessene Vergütung erhalten. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder
Vergütungen, die nicht unmittelbar den Vereinszwecken dienen, sind unzulässig. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Organe des Vereins (Mitgliederversammlung, Vorstand)
- I. die Mitgliederversammlung
setzt sich aus den aktiven Vereinsmitgliedern zusammen und bestimmt die inhaltlichen
Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind.
Alle vereinswesentlichen Probleme und Konflikte in Projekten sollen von diesem Organ zur
Sprache gebracht und gelöst werden. Die Mitgliederversammlung tagt mindestes ein Mal pro
Jahr. - Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Aufnahme und inhaltliche Gestaltung von Projekten des Vereins
Inhaltliche und finanzielle Änderungen in den Projekten
Festsetzung der Mitgliedbeiträge
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ausschließung von Mitgliedern im Berufungsfall nach Anhörung
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Ersatzwahl von Vorstandsmitgliedern
Beantragung von Fördermitteln für die Projekte - Die Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefasst. Über die Ergebnisse wird ein Protokoll
angefertigt, das vom Protokollanten zu unterschreiben und von der Versammlungsleiterin
gegenzuzeichnen ist. - II. der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, weiteres
Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Fördermitglieder können in
den Vorstand gewählt werden und erhalten damit den Status eines aktiven Mitglieds. Eine
direkte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur Neuwahl im Amt. - Der Verein wird vom Vorstand im Sinne §26 BGB vertreten. Vertretungsberechtigt ist jeweils
der Vorstandsvorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. In der konstituierenden
Sitzung des Vorstandes wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden. - Der Vorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und aus den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. - Seine Aufgaben sind insbesondere: Leitung der Arbeit des Vereins, Repräsentation des
Vereins in der Öffentlichkeit, Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die
Verwaltung des Vereinsvermögens, die Prüfung der Buchhaltung sowie die Vorlage der
Jahresberichte einschließlich der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung, in alle zu
schließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften., Bestellung von hauptamtlichen Mitarbeitern zur Durchführung der
Vereinszwecke, Änderungen in der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse hauptamtlicher
Mitarbeiter, die Aufnahme und Verwendung von Krediten und Fördermitteln Rücksprache mit
der Mitgliederversammlung. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über gefasste Beschlüsse muss
der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. - Scheidet ein Mitglied aus, so findet eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung für die
restliche Amtszeit statt.
§7 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der allgemeinen Mitgliederversammlung.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand
eingereicht werden. Er muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein.
Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einladung ist die Begründung des Antragstellers
beizufügen. - Der Antrag auf Vereinsauflösung bedarf der Annahme der Zustimmung aller Mitglieder des
Vereins. Der Beschluss ist auch mit einer Gegenstimme möglich. - Der Liquidator ist der zuletzt amtierende Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kultur.
Berlin, den 29.10.2015